Cavendish Real Estate Immobilien Vermittlung & Coaching
Grünwalder Weg 13a
82008 Unterhaching
Vertretungsberechtigt: Peeter Cavendish
Tel.: 089 / 958 226 17
Fax: 03212 / 104 18 34 (12 ct/min aus dem deutschen Festnetz, aus anderen Netzen können zusätzliche Gebühren anfallen)
e-mail: Info@peeter-cavendish.com
Wir sehen es als selbstverständlich Ihre persönlichen Daten als vertraulich zu behandeln.
Aufsichtsbehörde und Zulassung:
Zulassung für die Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und Wohnräume nach § 34c GWO durch das Landratsamt München, Postanschrift: Postfach 950260, 81518 München, Tel: 089/6221-0.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die IHK für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Informationen über die Firmenidentität entsprechend § 6 Teledienstgesetz: (vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14.Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3721)
Wir sind bemüht, die Informationen mit der größtmöglichen Sorgfalt zu recherchieren. Wir können allerdings keinerlei Gewähr für deren Aktualität, Korrektheit, Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen.
Die Kommunikation via E-Mail kann Sicherheitslücken aufweisen. Wichtig: Wir können keine Zustellungen oder fristgebundenen Erklärungen per E-Mail akzeptieren!
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Schutzverletzung, Namensrecht
Im Falle von Namensrecht-/Domainstreitigkeiten bzw. Abmahnungen gegen geltendes Fernabsatzgesetz bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Unberechtigte Abmahnungen und/ oder Unterlassungserklärungen werden direkt mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet.
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Weitergabe und Vervielfältigung von allen Inhalten, auch Fotos, Abbildungen von Cavendish Real Estate, zu welchem Zweck und in welcher Form auch immer, ist ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch uns nicht gestattet.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, daß jemand unsere Tätigkeit in Anspruch nimmt.
3. Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.
4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle unsere Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluß oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne daß es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.
6. Auf Anfrage teilen wir den jeweiligen Eigentümer mit.
7. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.
8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluß und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns sofort bekanntzugeben.
9. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt ist, muß er uns dies binnen einer Woche unter Beifügung des Nachweises schriftlich zur Kenntnis bringen. Im anderen Fall kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
10. Bei Alleinaufträgen ist etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß den Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.
11. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich tätig zu werden.
12. Bis auf Widerruf dürfen weiter Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.
13. Provisionsanspruch entsteht:
Mit dem Abschluß eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Abschlusses verdient, fällig und zahlbar.
Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze bei Kaufverträgen:
Im Inland 3,57 % (bei Objektwert unter € 50.000,– beträgt
die Mindestprovision € 1.500,–) vom Kaufpreis, jeweils inkl. MwSt
Provisionssätze bei Gewerbe-Mietverträgen: Zweifache Monatsmiete zus. MwSt., entspricht 2,38 Nettokaltmieten inkl. MwSt, fällig bei Vertragsabschluss
Für Mietverträge für Mietwohnungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen laut dem seit 01.Juni 2015 inkraft getretenen sog. Bestellerprinzip.
Für Auslandsimmobilien gelten gesonderte Provisionssätze.
ACHTUNG: Einige unserer Kauf- und Gewerbe-Objekte bieten wir provisionsfrei an. Sie finden dann einen entsprechenden Hinweis im Exposé.
14. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluß aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig.
Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
15. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande
kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung erfolgt.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten/ Anbietern binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluß des ersten von uns vermittelten Vertrages weiter Geschäfte abgeschlossen werden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind. Sämtliche Abrechnungen erfolgen über unsere Abrechnungsgesellschaft KS Consulting.
16. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluß statt durch den Auftraggeber selbst, ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.
17. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
18. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.
19. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluß erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlußbedingungen ist nicht erforderlich.
20. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Information Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.
21. Reservierung: Bei festem Entschluß ein Objekt zu kaufen, kann dieses verbindlich reserviert werden. Mit Unterzeichnung der Reservierung nehmen wir das Objekt aus dem Verkauf und schließen einen Zwischenverkauf aus. Ebenso unterrichten wir alle anderen Interessenten darüber, dass das Objekt nun vergeben ist. Die Annahme der Reservierung erfolgt mit Eingang der Sicherheitsgebühr auf unserem Konto. Die Sicherheitsgebühr wird nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags auf den Kaufpreis oder wahlweise die zu bezahlende Courtage angerechnet. Kommt ein notarieller Kaufvertrag aus Gründen, die weder wir noch der Verkäufer zu vertreten haben, nicht zu Stande, wird die Gebühr nicht zurück erstattet. Die Gebühr dient dann als Schadenersatz für zusätzlich erforderliche Vertriebskosten, wie Rückänderung der Exposés und Internetseiten, erneute Kundenmailings über die Wiederverfügbarkeit des Objekts und eventuell nicht zurück-zugewinnende Interessenten, die Aufgrund der Reservierungssituation auf ein anderes Objekt umgestiegen sind. Die Sicherheitsgebühr ist objektabhängig. Den aktuellen Satz erfahren Sie jeweils im objektbezogenen Exposé. Die Reservierungszeit beträgt 45 Tage ab Unterzeichnung der Reservierung. In dieser Zeit muß der Kaufvertrag/ Bauvertrag geschlossen werden.
22. Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten München Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.